Neue Informationen zur Corona-Situation

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Seit Anfang November 2020 befinden wir uns erneut im Lockdown. Was zunächst als Lockdown-Light begann, dehnte sich auf Grund der weiter steigenden Infektionszahlen schnell zu einem umfassenden Lockdown aus. Damit einher gehen diverse neue Verordnungen zum Arbeitsschutz und den Corona-Hilfspaketen. Um einen kleinen Überblick über den aktuellen Stand zu geben, haben wir die wichtigsten Neuerungen zusammengetragen.

Die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Seit dem 27. Januar 2021 gilt die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Ziel dieser Verordnung ist, das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei der Arbeit zu minimieren und Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen.

Unter anderem werden Arbeitgeber „verpflichtet“, Beschäftigten in bestimmten Fällen das Arbeiten von zu Hause anzubieten. Ist dies nicht möglich, darf eine Mindestfläche von 10 m² pro im Raum befindlicher Person nicht unterschritten werden.

Auch die Bereitstellung von medizinischen Gesichtsmasken oder FFP2-Masken durch den Arbeitgeber wird in der neuen Verordnung geregelt.

Zur vollständigen Verordnung

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Verordnung

Corona-Hilfen für Unternehmen, Selbstständige & Freiberufler

Zur Unterstützung der Wirtschaft gehört auch eine erneute finanzielle Hilfe zum Maßnahmenpaket des Bundes. Dafür steht die deutlich vereinfachte Überbrückungshilfe III bereit. Antragsberechtigt sind Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch in einem Monat von mindestens 30 Prozent und einem Jahresumsatz von bis zu 750 Mio. Euro. Auch das Fördervolumen und die Abschlagshöhe werden erhöht.

Der Katalog der förderfähigen Kosten wurde ebenfalls erweitert. Neben Umbaukosten für Hygienemaßnahmen zählen neu auch Investitionen in Digitalisierung dazu.

Ab Januar wird es eine Neustarthilfe für Solo-Selbstständige geben. Hier kann statt einer Einzelerstattung von Fixkosten eine einmalige Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) beantragt werden. Sie steht allen Soloselbstständigen zu, die ihr Einkommen im Jahr 2019 zu mindestens 51 Prozent aus ihrer selbstständigen Tätigkeit erzielt haben. Die volle Betriebskostenpauschale erhält, wessen Umsatz im Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem sechsmonatigen Referenzumsatz 2019 um 60 Prozent oder mehr zurückgeht. Auch sogenannte unständig Beschäftigte können die Neustarthilfe beantragen.

Wichtig zu wissen:
Anträge für die Überbrückungshilfe II sind noch bis zum 31. Januar 2021 möglich. Die außerordentlichen Wirtschaftshilfen für November und Dezember können bis zum 30. April 2021 beantragt werden.

Alle Informationen zu den Corona-Hilfen des Bundesfinfanzministeriums

Weitere Informationen zur Überbrückungshilfe III...

Weitere Informationen zur Unterstützung für Selbstständige und Unternehmen

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